Der Beschuldigte brauchte dabei keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für die Strafund Zivilklägerin und ihren Bruder hatte. Indessen war er sich der sozialen Wertung seines Verhaltens in groben Zügen bewusst, zumal er die Straf- und Zivilklägerin teilweise im Bett versteckte, als seine Ehefrau das Schlafzimmer betrat oder aber der Straf- und Zivilklägerin verbot, über die sexuellen Handlungen zu sprechen. Unbehelflich sind die Ausführungen des Beschuldigten, er habe die Scheide der Straf- und Zivilklägerin unabsichtlich berührt.