In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt. Wer über die lange Zeitspanne von gesamthaft sieben Jahren seine eigene Tochter immer wieder sexuell bedrängt, obwohl sie ihm teilweise mit Gesten (sich gegen 36 Umarmungen sperren) und auch verbal (über ihre Mutter) zu verstehen gab, dass solche Annährungen unerwünscht sind, der setzt sich bewusst über die Grenzen der üblichen familiären Nähe hinweg.