Der Beschuldigte hat die sexuellen Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin selbst vorgenommen bzw. die Straf- und Zivilklägerin und ihren Bruder zu sexuellen Handlungen verleitet. Er erfüllt den objektiven Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt.