Zudem stellt diese Handlung einen komplett isolierten Vorfall dar, welcher nicht im Zusammenhang mit anderen sexuellen Handlungen steht. Der Griff über der Kleidung an den Po könnte ausschliesslich unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 aStGB subsumiert werden. Hierfür fehlt es jedoch bereits am gesetzlich geforderten Strafantrag. Demnach hat bezüglich dieser Sachverhaltskomponente ein Freispruch zu erfolgen. Der Beschuldigte hat die sexuellen Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin selbst vorgenommen bzw. die Straf- und Zivilklägerin und ihren Bruder zu sexuellen Handlungen verleitet.