Unter diesen Umständen erhalten die isoliert betrachtet an sich nicht vom Tatbestand erfassten Küsse eindeutig einen Sexualbezug und werden damit ebenfalls zu sexuellen Handlungen im Sinne des Gesetzes. Demgegenüber erfüllt der Klaps auf den Po über der Kleidung den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern definitiv nicht (MAIER, a.a.O., erachtet lediglich den heftigen Griff an den nackten Po als sexuelle Handlung), zumal nicht erstellt ist, dass es sich um ein länger andauerndes oder besonders heftiges Anfassen gehandelt hätte. Zudem stellt diese Handlung einen komplett isolierten Vorfall dar, welcher nicht im Zusammenhang mit anderen sexuellen Handlungen steht.