1 aStGB zu werten (MAIER, a.a.O.: während Küsse auf den Mund oder die Wange in der Regel keine sexuellen Handlungen darstellen, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlungen qualifiziert), sofern kein eindeutiger Sexualbezug gegeben ist. Vorliegend erfolgten die Küsse auf den geschlossenen Mund der Straf- und Zivilklägerin jeweils im Zusammenhang mit einer kräftigen Umarmung seitens des Beschuldigten. Unter diesen Umständen erhalten die isoliert betrachtet an sich nicht vom Tatbestand erfassten Küsse eindeutig einen Sexualbezug und werden damit ebenfalls zu sexuellen Handlungen im Sinne des Gesetzes.