Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 187 StGB). Auch das kurze Anfassen der bekleideten Straf- und Zivilklägerin an der Scheide beim Herumalbern der ganzen Familie ist im Kontext der regelmässigen sexuellen Handlungen nicht als blosser Zufall, sondern als gezielter Griff in den Schritt und damit als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Hingegen sind die Küsse auf den geschlossenen Mund an sich nicht als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB zu werten (MAIER, a.a.