Schliesslich umarmte der Beschuldigte während weiteren zwei Jahren die damals zwölf bis vierzehnjährige Straf- und Zivilklägerin regelmässig in der Familienwohnung in E.________(Ortschaft), und küsste sie dabei auf den geschlossenen Mund. Die Umarmungen erfolgten im Stehen, wobei die Geschlechtsteile (Brüste der Straf- und Zivilklägerin und Penis des Beschuldigten) spürbar gegen die jeweils andere Person gedrückt wurden. Die Umarmungen waren jeweils so stark, dass es die Straf- und Zivilklägerin an der Brust schmerzte. Diese Handlungen stellen zweifelsohne sexuelle Handlungen im Sinn von Art. 187 Ziff. 1 aStGB dar (MAIER: in Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Aufl.