Penis des Beschuldigten spürte oder ihre Brüste heftig an den Beschuldigten gedrückt wurden. Weiter verabreichte ihr der Beschuldigte mehrfach bis zu ihrem zehnten Altersjahr Zungenküsse. Sodann liess sich der Beschuldigte von der damals ungefähr sieben Jahre alten Straf- und Zivilklägerin und von seinem damals ungefähr fünfjährigen Sohn F.________ am nackten Penis herumspielen, ohne dass er zum Samenerguss kam. Schliesslich umarmte der Beschuldigte während weiteren zwei Jahren die damals zwölf bis vierzehnjährige Straf- und Zivilklägerin regelmässig in der Familienwohnung in E.________(Ortschaft), und küsste sie dabei auf den geschlossenen Mund.