«Vornahme» gemäss Abs. 1 erfasst den Fall, dass das Kind unmittelbar an der sexuellen Handlung teilnimmt und erfordert in jedem Fall körperlichen Kontakt zwischen Kind und Täter. Erfasst ist insbesondere Geschlechtsverkehr, oral- und analgenitale Praktiken, das Aneinanderreiben der Geschlechtsteile, wechselseitige Onanie, das sogenannte Petting, aber auch schon Betasten der Geschlechtsorgane oder das intensive Streicheln erogener Zonen sowie Zungenküsse eines Erwachsenen. Ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (WEDER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 187 StGB, m.w.