187 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ob eine sexuelle Handlung vorliegt, ist dabei immer in Bezug auf den konkreten Tatbestand zu bestimmen. Da es sich bei Art. 187 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlungen erfüllt. Ein weiteres Element wie z.B. eine Schädigung beim Opfer ist nicht erforderlich (MAIER, a.a.O., N. 9 zu Art. 187 StGB).