12.1 Rechtliche Grundlagen Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Ziff. 1 Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Ziff. 1 Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Ziff. 1 Abs. 3), wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 13 hiernach]).