Die Umarmung war jeweils so stark, dass es die Straf- und Zivilklägerin an der Brust schmerzte. Weiter küsste er die Straf- und Zivilklägerin teils auch auf den Mund, jedoch handelte es sich dabei um gewöhnliche Küsse (keine Zungenküsse). Schliesslich fasste der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin im August oder September 2016 über den Kleidern gezielt an den Po, als sie ihre Mutter in der Familienwohnung am J.________weg in E.________ (Ortschaft) umarmte, wobei sie ihn nicht kommen sah und den Übergriff auch nicht abwehren konnte. III. Rechtliche Würdigung 12. Sexuelle Handlungen mit Kindern