dazu, mit dem nackten erigierten Penis zu spielen. Dabei kam er nicht zum Samenerguss. Der Beschuldigte umarmte die Straf- und Zivilklägerin von Juni 2014 bis September 2016 mehrfach und regelmässig im Stehen in der Familienwohnung am J.________weg in E.________(Ortschaft), so, dass die Geschlechtsteile (Brüste der Straf- und Zivilklägerin und Penis des Beschuldigten) spürbar gegen die jeweils andere Person gedrückt wurden. Die Umarmung war jeweils so stark, dass es die Straf- und Zivilklägerin an der Brust schmerzte.