Die Anzahl und Regelmässigkeit der Zungenküsse kann nicht mehr rekonstruiert werden. Gestützt auf die Angaben der Straf- und Zivilklägerin, dass sämtliche anderen sexuellen Handlungen mit Regelmässigkeit stattfanden, und die Mutter der Straf-und Zivilklägerin den Beschuldigten auffordern musste, die Straf- und Zivilklägerin (nach Beginn der Pubertät) nicht mehr auf den Mund zu küssen, geht das Gericht auch hier von regelmässigen Handlungen aus. Der Beschuldigte berührte die Straf- und Zivilklägerin von 2009 bis 2013 regelmässig und gezielt an ihrer Scheide, wobei er die Pyjamahose häufig – aber nicht immer – auszog.