11. Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Kammer erachtet nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel den angeklagten Sachverhalt als erwiesen (vgl. Anklageschrift auf pag. 289 ff.). Es kann somit Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte drückte die Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum von 2009 bis 2013 regelmässig mehrere Minuten fest an sich und umarmte sie heftig, so dass sich ihre Geschlechtsteile berührten, dies meist im Ehebett, teilweise auch im Bett der Straf- und Zivilklägerin. Die Handlungen fanden ungefähr wöchentlich statt.