Daran ändert nichts, dass G.________ den von der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geäusserten Vorwurf, er habe sie einmal geküsst und am Po berührt, klar von sich weist, da er sich als Zeuge nicht selbst belasten muss. 10.2.7 Weitere Aussagen Die Tanten mütterlicher- und väterlicherseits der Straf- und Zivilklägerin können keine Angaben zur Sache machen, da sie keine direkten Wahrnehmungen gemacht haben. Jede Tante ergreift Partei des Elternteils, mit welchem sie verwandt ist, weshalb auf eine Wiedergabe der Aussagen verzichtet wird.