So bestätigte er etwa die anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gemachte Aussage der Straf– und Zivilklägerin, wonach er ihr einmal gesagt habe, dass er sie heiraten wolle, obwohl ihn dieser Umstand nicht in einem positiven Licht erscheinen lässt. Diese sowie die vielen weiteren Übereinstimmungen sprechen nicht nur für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, sondern ebenso dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht einfach irgendwelche Vorwürfe erfindet. Daran ändert nichts, dass G._____