Insbesondere hat die Straf- und Zivilklägerin dem Zeugen gegenüber inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe wie im vorliegenden Verfahren geäussert (Berührungen im Schambereich, Zungenküsse, Klaps auf den Po). Dabei schilderte er die Vorwürfe neutral und zurückhaltend und gibt an, er sei zwar hellhörig geworden, habe aber selbst keine solchen Handlungen gesehen und nicht gewusst, ob die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin stimmen. Die Aussagen des Zeugen G.________ scheinen durchgehend glaubhaft und stützen die Aussagen der Strafund Zivilklägerin betreffend die Vorwürfe, welche Verfahrensgegenstand bilden.