Aus den Aussagen des Zeugen G.________ lässt sich weiter schliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe betreffend den Beschuldigten ihm gegenüber thematisiert hat, bevor diese im Rahmen eines Strafverfahrens aufgegriffen wurden. Insbesondere hat die Straf- und Zivilklägerin dem Zeugen gegenüber inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe wie im vorliegenden Verfahren geäussert (Berührungen im Schambereich, Zungenküsse, Klaps auf den Po).