Aus diesem Grund kann aus ihren Aussagen denn auch nicht all zu viel abgeleitet werden. Soweit ihre Aussagen diejenigen der Straf- und Zivilklägerin betreffen, wurden sie bereits an der dortigen Stelle gewürdigt, weshalb darauf zu verweisen ist (vgl. Ziff. 11.3.2 hiervor). 10.2.6 Aussagen von G.________ Die Aussagen des Zeugen G.________ sind glaubhaft. So machte er konsistente und detaillierte Angaben zur Entstehungsgeschichte, wie die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe ans Licht gekommen sind. Er gab an, er sei als Nachbar in Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin und vor allem mit deren Mutter gekommen.