Es gibt keinen Grund, warum R.________ lügen sollte. Sie belastet den Beschuldigten nicht unnötig und räumt ein, keine sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Strafund Zivilklägerin beobachtet zu haben. Hingegen berichtet sie von gemeinsamem Kuscheln der Familie im normalen Rahmen. Sie unterscheidet, was sie selbst wahrgenommen hat und was sie vom Hörensagen von der Straf- und Zivilklägerin weiss. Ebenso spart sie schwierige Situationen nicht aus, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung ihrer Kinder. Die Aussagen von R.________ sind insofern glaubhaft.