_ mangels 31 direkter Wahrnehmungen nichts zu den konkreten Tatvorwürfen sagen kann. Sie berichtet von verschiedenen Auffälligkeiten, so zur Abneigung der Straf- und Zivilklägerin gegenüber körperlicher Nähe des Beschuldigten sowie zur wiederholten fruchtlosen Aufforderung im Namen der Straf- und Zivilklägerin an den Beschuldigten, diese nicht mehr auf den Mund zu küssen und zu umarmen. Es gibt keinen Grund, warum R.________ lügen sollte.