45 Z. 154 ff.). Die Kammer erachtet F.________ aufgrund des Eindrucks aus der Videobefragung als verhaltensauffällig. Ihm war während der Einvernahme nicht wohl, er hat gezittert und wollte einfach nur mit dieser ganzen Sache abschliessen. Dieses Verhalten lässt aber keine Schlussfolgerungen zu in Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte. Insgesamt kann somit aus den Aussagen von F.________ nichts zum Wahrheitsgehalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten abgeleitet werden. Insoweit erübrigen sich weitere Abklärungen zu seiner Aussagefähigkeit. 10.2.5 Aussagen von R.__