_ sind mit Vorsicht zu würdigen. Einerseits ist aufgrund seines Alters im Zeitpunkt des von der Straf- und Zivilklägerin angegebenen Missbrauchs ungewiss, ob er sich noch an einen solchen Vorfall erinnern könnte, denn zwischen dem Kindergartenalter und dem Befragungszeitpunkt sind ungefähr sieben bis acht Jahre verstrichen. Anderseits ist ein blosses Abstreiten von Handlungen nicht aussagekräftig. Daraus lässt sich nicht ableiten, es sei nichts geschehen. Immerhin hat die Mutter von F.________ ausgesagt, sie könne sich aufgrund dessen Verhalten gut vorstellen, dass auch auf ihn sexuelle Übergriffe erfolgt seien (pag. 45 Z. 154 ff.).