Weiter litt F.________ gemäss den vorhandenen Akten unter psychischen Problemen, war er doch für neun Monate in der Klinik Y.________ der universitären psychiatrischen Dienste untergebracht, wobei der Aufenthalt in den Sommerferien 2016 geplant wurde und ab 18.10.2016 erfolgte (pag. 153, 156 und 312), während dessen Befragung am 5.12.2016 stattfand. Es ist unklar, welche Auswirkungen diese gesundheitlichen Probleme auf seine kognitiven Fähigkeiten haben. F.________ bestreitet vehement, dass irgendwelche sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten – auch im Beisein der Straf- und Zivilklägerin – vorgefallen seien.