Nicht nachvollziehbar ist namentlich das Thema der Eifersucht, welches der Beschuldigte aufbringt. Nachdem er gleichzeitig angibt, die Straf- und Zivilklägerin sei dem Ehepaar jeweils zwischen die Beine gekommen, als sie sich umarmt hätten, ist damit auch gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt jener Handlungen noch ein Kleinkind war und sich aus ihrem damaligen Verhalten nichts zum Motiv für die Strafanzeige im jugendlichen Alter ableiten lässt.