Weshalb ganz allgemein die Pubertät, das Herumspielen mit dem Handy, das Fernsehen, der Kontakt zu anderen Männern oder die Eifersucht auf die Mutter die Belastungen durch die Strafund Zivilklägerin erklären sollen, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Keiner dieser Umstände führte zum Bruch der Straf- und Zivilklägerin mit dem Beschuldigten vom 29.9.2016, sondern vielmehr die Auseinandersetzung wegen deren Schnupperlehre. Nicht nachvollziehbar ist namentlich das Thema der Eifersucht, welches der Beschuldigte aufbringt.