Dies gilt umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin in ihren Aussagen von sämtlichen ihr relevant scheinenden sexuellen Handlungen berichtet hat, d.h. auch von solchen, die keinen Zusammenhang zum Beschuldigten aufweisen. Schliesslich sind auch die Erklärungen des Beschuldigten für die ihn belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin widersprüchlich. Weshalb ganz allgemein die Pubertät, das Herumspielen mit dem Handy, das Fernsehen, der Kontakt zu anderen Männern oder die Eifersucht auf die Mutter die Belastungen durch die Strafund Zivilklägerin erklären sollen, ist für die Kammer nicht ersichtlich.