Für die Kammer erscheint es als unwahrscheinlich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin an harmlose Details ihrer Ferien bei der Familie N.________ erinnert und diese in freiem Bericht ungefragt schildert, aber relevante Details – wie die vom Beschwerdeführer behaupteten regelmässigen Schmerzen an der Scheide infolge eines angeblichen sexuellen Missbrauchs – vergisst. Dies gilt umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin in ihren Aussagen von sämtlichen ihr relevant scheinenden sexuellen Handlungen berichtet hat, d.h. auch von solchen, die keinen Zusammenhang zum Beschuldigten aufweisen.