in die Toilette kam und mit ihr schimpfte und dass es sie an der Scheide oft juckte. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht in Richtung eines möglichen sexuellen Übergriffs durch Herrn N.________. Vielmehr gab sie an, sich bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten sicher zu sein. Für die Kammer erscheint es als unwahrscheinlich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin an harmlose Details ihrer Ferien bei der Familie N.______