Diese Vorwürfe erhebt der Beschuldigte in Zusammenhang mit Ferienaufenthalten. Der Beschuldigte räumt jedoch gleichzeitig ein, dass er in seinem Schreiben vom 24.11.2016 wohl übertrieben habe, als er schrieb, Herr N.________ hätte an seiner Hochzeit am liebsten mit seiner Tochter C.________ verschwinden (im Sinne von Sex haben) wollen. Betreffend die Angaben des Beschuldigten ist zu bemerken, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht daran erinnert, über Schmerzen an der Scheide geklagt zu haben. Hingegen erinnert sie sich an den viel harmloseren Vorfall, als Herr N.________ in die Toilette kam und mit ihr schimpfte und dass es sie an der Scheide oft juckte.