Im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten angegebenen Lügen der Straf- und Zivilklägerin ist über- 29 dies darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin das vom Beschuldigten bestrittene Reiben an ihrer Brust im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gerade nicht thematisiert hat und sich daraus nichts ableiten lässt. Diffus sind auch die Angaben des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin habe nach den Ferien bei der Familie N.________ wegen Schmerzen an der Scheide geklagt. Diese Vorwürfe erhebt der Beschuldigte in Zusammenhang mit Ferienaufenthalten.