an einem Fest auf dem Schoss sass, sind unauffällig und liefern keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch. Ebenso haltlos ist die Beschuldigung, die Straf- und Zivilklägerin habe zu 99% ein Verhältnis mit O.________, nur weil diese sich alleine in ihrem Zimmer mit O.________ aufhielt. Handfeste Beobachtungen, was dort genau vonstatten gegangen sein soll, liefert der Beschuldigte nicht und sie entstammen erst recht nicht seiner eigenen Wahrnehmung, da er diesbezüglich von Beobachtungen durch seine Schwester spricht.