Damit stellt der Beschuldigte einerseits den Missbrauch ganz generell in Frage, da seine Tochter angeblich lügt, anderseits glaubt er ihr den Missbrauch, stellt aber die Täterschaft in Frage, indem er Dritte der Tat bezichtigt. Dabei belastet er auch pauschal und in wenig überzeugender Weise das gesamte männliche Umfeld der Straf- und Zivilklägerin. Die von ihm aufgeführten Handlungen, wonach die Straf- und Zivilklägerin bei O.________ und N.________ an einem Fest auf dem Schoss sass, sind unauffällig und liefern keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch.