Schliesslich steigerte er sich gar bis zur Behauptung, C.________ habe – als sie in die Pubertät gekommen sei und Fragen zu ihrem Geschlecht gestellt habe – gewollt, dass er mit ihr „intim werde“ und sie anfasse (pag. 78 Z. 261 ff.). Diese Behauptung steht jedoch genau im Gegensatz zur eigenen Aussage des Beschuldigten, C.________ habe nicht mehr umarmt werden wollen, als sie in die Pubertät gekommen sei (pag. 74 Z. 91 f.). Die einzelnen Aussagen des Beschuldigten zu dieser Thematik wirken geradezu absurd.