Andererseits räumt er ein, dass er von der Kindsmutter im Namen der Straf- und Zivilklägerin aufgefordert wurde, Körperkontakt (Umarmungen) mit letzterer zu unterlassen. Dies lässt nach Auffassung der Kammer darauf schliessen, dass der Beschuldigte über das übliche Mass hinaus 28 Körperkontakt zur Straf- und Zivilklägerin pflegte, ansonsten es einer solchen Aufforderung nicht bedurft hätte. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu stehen auch im Widerspruch zu den Aussagen der Mutter und der Straf- und Zivilklägerin.