Die Aussagen des Beschuldigten zur Frage, ob er Körperkontakt zur Straf- und Zivilklägerin suchte oder umgekehrt, sind zudem widersprüchlich. Einerseits macht er sinngemäss geltend, der Körperkontakt habe sich auf ein übliches Mass beschränkt, man habe sich in der Familie nur umarmt, wenn man sich länger nicht gesehen habe und „Müntschis“ auf den Mund gebe er schon lange nicht mehr, sondern höchstens auf die Wange. Andererseits räumt er ein, dass er von der Kindsmutter im Namen der Straf- und Zivilklägerin aufgefordert wurde, Körperkontakt (Umarmungen) mit letzterer zu unterlassen.