Ebenso gibt er an, sie bereits ab dem dritten Lebensjahr nicht mehr gebadet zu haben. Er kehrt damit die Verantwortung um, so, als wäre die Tochter Schuld, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt. Dies ist aus Sicht der Kammer als klare Abwehrstrategie zu bezeichnen, da ein solches Vorgehen gar nicht nötig wäre, wenn denn wirklich keine sexuellen Hintergedanken bestanden hätten. Die Abwehrstrategie des Beschuldigten wirkt hilflos.