Den Zweifeln der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen kann aus den aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden. Auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist somit in der Folge abzustellen. 10.2.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte stritt die Missbrauchsvorwürfe stets ab und hält es bloss für möglich, seine Tochter unabsichtlich an der Scheide berührt zu haben. Als Erklärung gibt er an, dies könne geschehen sein, als die Kinder Verstecken gespielt hätten, C.________ dabei zu ihm ins Bett gekommen und er müde vom Arbeiten gewesen sei.