Diese hatte stets Angst vor dem Beschuldigten und vor dessen Reaktion, wenn sie die gewünschten Handlungen ablehnte. Auch aus dem Zustandekommen der Aussagen lässt sich somit ableiten, dass die Straf- und Zivilklägerin keineswegs darauf bedacht war, den Beschuldigten anzuschwärzen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ihre Aussagen insgesamt als in sich stimmig, konsistent und glaubhaft erscheinen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weisen diverse Realkennzeichen auf. Den Zweifeln der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Aussagen kann aus den aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden.