Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Straf- und Zivilklägerin war, die die Einleitung des Verfahrens verlangt hat. Die Meldung an die Kantonspolizei Bern betreffend die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldig- 27 ten am 6.10.2016 erfolgte durch eine Angestellte der Opferberatungsstelle LAN- TANA und nicht durch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 2). Diese hatte stets Angst vor dem Beschuldigten und vor dessen Reaktion, wenn sie die gewünschten Handlungen ablehnte.