Einzig die Berührungen an der Brust, welche die Strafund Zivilklägerin gegenüber G.________ offenbar geäussert haben soll, erwähnte die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihrer Befragungen lediglich im Zusammenhang mit unerwünschten Umarmungen. Dabei handelt es sich allerdings um ein Detail, welches der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch tut, zumal die Straf- und Zivilklägerin von regelmässigen Übergriffen spricht, die teilweise auch länger zurückliegen, und sie sich nicht zwangsläufig an jedes einzelne Detail erinnern muss. Zudem gab die Straf- und Zivilklägerin gegenüber den Behörden auch an, sie erinnere sich bloss noch an die schlimmsten Vorfälle, welche sie zu Proto-