Diese Angaben der Straf- und Zivilklägerin zu ihrer Gegenwehr stimmen mit den Aussagen von G.________ überein, welchem sie inhaltlich gleichlautende Vorwürfe bekannt gab, wie sie später bei den Behörden schilderte. Einzig die Berührungen an der Brust, welche die Strafund Zivilklägerin gegenüber G.________ offenbar geäussert haben soll, erwähnte die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen ihrer Befragungen lediglich im Zusammenhang mit unerwünschten Umarmungen.