Die Straf- und Zivilklägerin gibt glaubhaft an, dass sie in diesem Zusammenhang erstaunt gemerkt habe, selbst von sexuellem Missbrauch durch ihren Vater betroffen zu sein und dass sie zuvor die Handlungen nicht habe einordnen können. Hinzu kommt, dass die Straf- und Zivilklägerin wenige Wochen vor dem Eklat vom 29.9.2016 gegenüber ihrer Vertrauensperson, dem Nachbarn G.________, erstmals Angaben zu den sexuellen Übergriffen des Beschuldigten machte (pag. 12 Min. 14:15; pag. 20 Min. 14:18). Diese Angaben der Straf- und Zivilklägerin zu ihrer Gegenwehr stimmen mit den Aussagen von G.______