Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht nicht zuletzt auch deren Entstehungsgeschichte. In der sechsten Klasse in der Schule in E.________(Ortschaft) wurde im Rahmen des Aufklärungsunterrichts sexueller Missbrauch thematisiert. Die Straf- und Zivilklägerin gibt glaubhaft an, dass sie in diesem Zusammenhang erstaunt gemerkt habe, selbst von sexuellem Missbrauch durch ihren Vater betroffen zu sein und dass sie zuvor die Handlungen nicht habe einordnen können.