Namentlich konnte sie die Geschichte nicht bestätigen, dass sie jemals mit Schmerzen an der Scheide aus den Ferien bei der Familie N.________ gekommen sei, sondern sie gab an, es habe sie im Intimbereich häufig gejuckt, was noch heute der Fall sei. In ihrer Einvernahme vor dem Obergericht äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr zum schwersten Delikt, dem Anfassen und Spielen mit dem Penis des Beschuldigten. Dennoch kann daraus nicht etwa geschlossen werden, es sei gar nie etwas Derartiges geschehen.