Ebenso gibt sie auf Nachfrage bekannt, dass ihr Bruder M.________ sie in einem Ferienlager am Rücken fixiert und hinter ihr Beischlafgeräusche gemacht habe (pag. 25 Min. 15:12). Es handelt sich keineswegs um ein taktisches Aussagever- 26 halten der Straf- und Zivilklägerin, welches ihr bloss zum Vorteil gereichen könnte. Namentlich konnte sie die Geschichte nicht bestätigen, dass sie jemals mit Schmerzen an der Scheide aus den Ferien bei der Familie N.________ gekommen sei, sondern sie gab an, es habe sie im Intimbereich häufig gejuckt, was noch heute der Fall sei.