Die Straf- und Zivilklägerin ist nicht darauf bedacht, nur strafrechtlich relevante Handlungen oder nur Handlungen des Beschuldigten wiederzugeben. So berichtet sie von harmlosen Handlungen des Beschuldigten, der z.B. alleine in ihrem Bett geschlafen oder sie als Kind geduscht habe. Weiter thematisiert sie beispielsweise nacktes Spielen ihrer Brüder, diese hätten einmal an der I._____strasse ihre „Schnäbis“ aneinander gehalten.