Insgesamt stehen die geäusserten Gefühle sowie die nonverbalen Signale, welche die Straf- und Zivilklägerin aussendet, durchaus in Einklang mit den von ihr geschilderten Missbrauchsvorwürfen und lassen die Schilderungen als glaubhaft erscheinen. Namentlich untermauert sie ihre Äusserungen mit kongruenten Gesten, z.B. wie das Wickelspiel oder das Kitzeln an der Scheide vonstattengegangen ist oder wie ihre Sitzposition bei den Zungenküssen war. Die Straf- und Zivilklägerin ist nicht darauf bedacht, nur strafrechtlich relevante Handlungen oder nur Handlungen des Beschuldigten wiederzugeben.